Vereinssatzung
Satzung des ANDA e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen " Association Nature et Développement en
Afrique “- nachfolgend ANDA e.V. genannt
2. Der Verein ist gemeinnützig
3. Der Sitz des Vereins ist Lahr-Schwarzwald
§ 2 Aufgaben des Vereins (AO) § 52
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe in Deutschland und Ausland.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Informationen und Wissen Vermittlung zu Themen rund um Afrika
2. Kultursensible Sozialberatung von Menschen mit Migrationshintergrund
3. Einzelne und Gruppenarbeit für Kinder und Jugendlichen mit und ohne
Migrationsbiografie
4. Durchführung von Kultur- und Entwicklungspolitischer
Bildungsveranstaltungen in Deutschland und Ausland
5. Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Bildung, Erziehung, Entwicklung,
Integration und interkulturellen Arbeit, sowie über die Ziele und Arbeit des
Vereins.
6. Die Durchführung von Deutschkurse und andere Sprachkurse
7. Durchführung von Austauschprogramme
8. Beratung, Begleitung und Unterstützung für Familien in erzieherischen Fragen
9. Die Durchführung von Freizeit und Ferienprogramme
10.Die Förderung und Durchführung von Projekten, die eine
Entwicklungszusammenarbeit mit Süd Ländern ermöglichen.
11.Die Schaffung und Betreuung von Bildung, Kultur und soziale Einrichtungen
sowie Beratungsstellen
12.Förderung der vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bildung
13.Die zusammenarbeiten mit allen anderen Einrichtungen von Jugendhilfe,
sozialen Diensten, pädagogischen Beratungsstellen, Kirchen und anderen
Kooperationspartnern in und im Ausland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (AO) § 52
Gemeinnützige Zwecke
Satzung des ANDA e.V.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die anfallenden
Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können
Personen angestellt werden (§ 10). Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig
hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 4a Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im ANDA e.V. ist freiwillig
2. Mitglied des Vereins kann jeder, der für die Bildung, Erziehung, Integration
und Kultur von Menschen mit Migrationshintergrund insbesondere
afrikanischer Herkunft interessiert und fördern möchten.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei
minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann
auf Antrag des Abgelehnten die Mitgliederversammlung darüber abschließend
entscheiden.
§ 4b Fördermitgliedschaft
1. Es gibt die Möglichkeit als Fördermitglied dem Verein beizutreten, um den
Verein hauptsächlich in finanzieller und ideeller Form zu unterstützen.
2. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
3. Ein Fördermitglied genießt alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes mit
Ausnahme des Stimmrechtes.
4. Die Regelungen über die Aufnahme bzw. die Beendigung der Mitgliedschaft
gelten für die Fördermitgliedschaft entsprechend.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt - durch den Tod bei natürlichen Personen, - durch
Auflösung der juristischen Person, - durch freiwilligen Austritt, - durch
Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand mitgeteilt. Er ist nur zum Jahresende mit einer Frist von mindestens
drei Monaten möglich.
3. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund den Ausschluss eines Mitglieds
beschließen, insbesondere wenn dieses Mitglied gegen Grundsätze des § 2
verstoßen hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann auf der nächsten
Mitgliederversammlung Beschwerde gegen diesen Ausschluss einlegen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet hierüber abschließend.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 9).
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung
berechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird durch den
Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens vier Wochen
vor dem Tag der Versammlung schriftlich (E-Mail, Brief oderandere
Digitalformat) einberufen.
3. Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der
Mitglieder hierzu verpflichtet - außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt
die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die
Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten
Tagesordnung beschließen.
5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
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6. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten
Beschlüsse fertigt ein von der Mitgliederversammlung eingesetzter
Protokollführer ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
b. die Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstands und
die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
c. die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, Satzungsänderungen,
d. Behandlung von Beschwerden wegen Ausschluss eines Mitglieds oder wegen
Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft
e. die Auflösung des Vereines
§ 9 Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens einem,
maximal zwei Beisitzern und sofern vorhanden, dem hauptamtlichen
Geschäftsführer (§ 10). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder.
2. Mitglied des Vorstandes kann jedes Vereinsmitglied werden. Soweit es sich
bei einem Mitglied um einen Verein oder eine juristische Person handelt, ist
wählbar lediglich eine natürliche Person, die von diesem Verein bzw. der
juristischen Person schriftlich legitimiert wurde.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind jeweils
einzeln vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung wählt die
Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren.
4. Der Vorstand kann einen Finanzkontrollausschuss einrichten und diesem sein
Weisungs- und Kontrollrecht über den hauptamtlichen Geschäftsführer
teilweise übertragen. Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses müssen
nicht Mitglieder des Vereins sein.
5. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über
die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 10 Geschäftsführung
Der ANDA e.V. unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Die
Verwaltung des Vereins, die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsprojekte
einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verantwortung für die
Finanzen in den Grenzen des Haushaltsplanes können durch den Vorstand teilweise
oder ganz, auf einen hauptamtlichen Geschäftsführer*in übertragen werden, welcher
nicht Mitglied des Vereins sein muss. Dem Geschäftsführer*in kann bei Bedarf die
Unterstützung einer Geschäftsstelle mit weiteren ihm unterstellten hauptamtlichen
Mitarbeitern zugeordnet werden. Einzelheiten können in einer vom Vorstand für den
Geschäftsführer zu verfassender Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Geschäftsjahr, Finanzierung
1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuschüsse, Spenden
und sonstige Mittel.
§ 12 Änderung des zwecks und Satzungsänderungen
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden ordentlichen Mitglieder.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gericht- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei
Satzungsänderungen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist das Vermögen an der Landesverband Post
Migrantische Organisationen Baden-Württemberg e.V. zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26
September 2020 errichtet. Auf der Mitgliederversammlung vom 18.02.2026
geändert.
