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Vereinssatzung

Satzung des ANDA e.V.


§ 1 Name, Sitz 


1. Der Verein führt den Namen " Association Nature et Développement en 
Afrique “- nachfolgend ANDA e.V. genannt 
2. Der Verein ist gemeinnützig 
3. Der Sitz des Vereins ist Lahr-Schwarzwald


§ 2 Aufgaben des Vereins (AO) § 52 


Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung 
einschließlich der Studentenhilfe in Deutschland und Ausland.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Informationen und Wissen Vermittlung zu Themen rund um Afrika 
2. Kultursensible Sozialberatung von Menschen mit Migrationshintergrund 
3. Einzelne und Gruppenarbeit für Kinder und Jugendlichen mit und ohne 
Migrationsbiografie
4. Durchführung von Kultur- und Entwicklungspolitischer 
Bildungsveranstaltungen in Deutschland und Ausland 
5. Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Bildung, Erziehung, Entwicklung, 
Integration und interkulturellen Arbeit, sowie über die Ziele und Arbeit des 
Vereins. 
6. Die Durchführung von Deutschkurse und andere Sprachkurse 
7. Durchführung von Austauschprogramme 
8. Beratung, Begleitung und Unterstützung für Familien in erzieherischen Fragen 
9. Die Durchführung von Freizeit und Ferienprogramme 
10.Die Förderung und Durchführung von Projekten, die eine 
Entwicklungszusammenarbeit mit Süd Ländern ermöglichen. 
11.Die Schaffung und Betreuung von Bildung, Kultur und soziale Einrichtungen 
sowie Beratungsstellen
12.Förderung der vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bildung 
13.Die zusammenarbeiten mit allen anderen Einrichtungen von Jugendhilfe, 
sozialen Diensten, pädagogischen Beratungsstellen, Kirchen und anderen 
Kooperationspartnern in und im Ausland.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (AO) § 52 
Gemeinnützige Zwecke
Satzung des ANDA e.V.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft 
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre 
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. 
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
4. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die anfallenden 
Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können 
Personen angestellt werden (§ 10). Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig 
hohen Vergütungen gewährt werden.


§ 4a Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im ANDA e.V. ist freiwillig 
2. Mitglied des Vereins kann jeder, der für die Bildung, Erziehung, Integration 
und Kultur von Menschen mit Migrationshintergrund insbesondere 
afrikanischer Herkunft interessiert und fördern möchten. 
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei 
minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen 
Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die 
Aufnahme. Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann 
auf Antrag des Abgelehnten die Mitgliederversammlung darüber abschließend 
entscheiden.


§ 4b Fördermitgliedschaft


1. Es gibt die Möglichkeit als Fördermitglied dem Verein beizutreten, um den 
Verein hauptsächlich in finanzieller und ideeller Form zu unterstützen. 
2. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 
3. Ein Fördermitglied genießt alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes mit 
Ausnahme des Stimmrechtes. 
4. Die Regelungen über die Aufnahme bzw. die Beendigung der Mitgliedschaft 
gelten für die Fördermitgliedschaft entsprechend.
Satzung des ANDA e.V.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt - durch den Tod bei natürlichen Personen, - durch 
Auflösung der juristischen Person, - durch freiwilligen Austritt, - durch 
Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
Vorstand mitgeteilt. Er ist nur zum Jahresende mit einer Frist von mindestens 
drei Monaten möglich. 
3. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund den Ausschluss eines Mitglieds 
beschließen, insbesondere wenn dieses Mitglied gegen Grundsätze des § 2 
verstoßen hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann auf der nächsten 
Mitgliederversammlung Beschwerde gegen diesen Ausschluss einlegen. Die 
Mitgliederversammlung entscheidet hierüber abschließend.


§ 6 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und 
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 


§ 7 Organe des Vereins 


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 9). 


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung 
berechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird durch den 
Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens vier Wochen 
vor dem Tag der Versammlung schriftlich (E-Mail, Brief oderandere 
Digitalformat) einberufen. 
3. Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der 
Mitglieder hierzu verpflichtet - außerordentliche Mitgliederversammlungen 
einberufen. 
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung 
vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt 
die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die 
Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten 
Tagesordnung beschließen. 
5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der 
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der 
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 
Satzung des ANDA e.V.
6. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten 
Beschlüsse fertigt ein von der Mitgliederversammlung eingesetzter 
Protokollführer ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem 
Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, 
b. die Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstands und 
die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer, 
c. die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, die 
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, Satzungsänderungen, 
d. Behandlung von Beschwerden wegen Ausschluss eines Mitglieds oder wegen 
Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft 
e. die Auflösung des Vereines


§ 9 Vorstand


1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden 
Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens einem, 
maximal zwei Beisitzern und sofern vorhanden, dem hauptamtlichen 
Geschäftsführer (§ 10). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die 
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der 
anwesenden Vorstandsmitglieder. 
2. Mitglied des Vorstandes kann jedes Vereinsmitglied werden. Soweit es sich 
bei einem Mitglied um einen Verein oder eine juristische Person handelt, ist 
wählbar lediglich eine natürliche Person, die von diesem Verein bzw. der 
juristischen Person schriftlich legitimiert wurde. 
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 
stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und 
außergerichtlich. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind jeweils 
einzeln vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung wählt die 
Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren.
4. Der Vorstand kann einen Finanzkontrollausschuss einrichten und diesem sein 
Weisungs- und Kontrollrecht über den hauptamtlichen Geschäftsführer 
teilweise übertragen. Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses müssen 
nicht Mitglieder des Vereins sein. 
5. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über 
die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Satzung des ANDA e.V.


§ 10 Geschäftsführung


Der ANDA e.V. unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Die 
Verwaltung des Vereins, die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsprojekte 
einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verantwortung für die 
Finanzen in den Grenzen des Haushaltsplanes können durch den Vorstand teilweise 
oder ganz, auf einen hauptamtlichen Geschäftsführer*in übertragen werden, welcher 
nicht Mitglied des Vereins sein muss. Dem Geschäftsführer*in kann bei Bedarf die 
Unterstützung einer Geschäftsstelle mit weiteren ihm unterstellten hauptamtlichen 
Mitarbeitern zugeordnet werden. Einzelheiten können in einer vom Vorstand für den 
Geschäftsführer zu verfassender Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 11 Geschäftsjahr, Finanzierung


1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, soweit die 
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 
2. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuschüsse, Spenden 
und sonstige Mittel.


§ 12 Änderung des zwecks und Satzungsänderungen


1. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der 
anwesenden ordentlichen Mitglieder. 
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gericht- oder Finanzbehörden aus 
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus 
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern 
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 13 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu 
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen 
werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei 
Satzungsänderungen. 
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines 
bisherigen Zweckes ist das Vermögen an der Landesverband Post 
Migrantische Organisationen Baden-Württemberg e.V. zu 
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. 
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26
September 2020 errichtet. Auf der Mitgliederversammlung vom 18.02.2026 
geändert.

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